Allgemeine Geschäftsbedingungen

Art. 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

                      1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsverhältnisse zwischen der swissboxplus AG, Dufourstrasse 121, 9000 St. Gallen (nachfolgend «swissbox+» genannt) und ihren Kunden (nachfolgend «Kunde» genannt; gemeinsam auch «Parteien» genannt). Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des Selfstorage-Vertrages.

2.  Der Selfstorage-Vertrag (nachfolgend auch «Vertrag») ist ein Vertrag, unter dem die swissbox+ den Kunden eine Lagereinheit zur Verfügung stellt, damit diese persönlichen Gegenstände, Wertsachen und andere Güter selbst lagern (Selfstorage) – ohne dass swissbox+ deren Art und/oder Beschaffenheit kennt – und zwar für einen vereinbarten Zeitraum und gegen Zahlung einer entsprechenden Lagergebühr (nachfolgend auch «Gebühr») durch die Kunden.

 

3. Der vorliegende Vertrag ist nicht als Hinterlegungsvertrag (gemäss Art. 472. ff OR) zu qualifizieren und kann auch nicht mit einem solchen gleichgesetzt werden. Die swissbox+ hat keine Verpflichtungen eines Aufbewahrers und kennt weder die Art noch die Beschaffenheit der eingelagerten Gegenstände. Damit kann die swissbox+ auch nicht für deren Rückgabe verantwortlich sein. 

4. Der vorliegende Vertrag ist nicht als gewerblicher Mietvertrag (gemäss Art 253 ff. OR) zu qualifizieren und kann auch nicht mit einem solchen gleichgesetzt werden. Die Ausübung einer Geschäftstätigkeit ist in der gemieteten Lagereinheit verboten und kann nicht für eine solche genutzt werden. Der Kunde verpflichtet sich keine Handels-, Industrie, Handwerks-, Dienstleistungsfähigkeit oder freie Berufstätigkeit in der Lagereinheit und/oder in den Anlagen der swissbox+ auszuüben. Es ist dem Kunden deshalb untersagt, seinen Geschäftssitz oder seine Zweigniederlassung am Lagerort rechtlich oder faktisch zu errichten und Werbeschilder, Anmerkungen oder Leuchtschilder im Inneren des Lagerraums anzubringen. Die Ausstrahlung von Musik, die Verteilung von Getränken und Lebensmitteln und allgemein jegliche Tätigkeiten, die sich auf andere Personen als den Kunden selbst beziehen sind verboten. Der Kunde erklärt ausserdem, dass die Lagereinheit, die Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist, für die Betreibung eines Geschäfts weder notwendig noch unerlässlich ist. Die zugewiesene Lagereinheit darf ausschliesslich zur Lagerung von Gegenständen, deren Lagerung grundsätzlich innerhalb von Gebäuden gestattet sind, genutzt werden.

5. Es ist dem Kunden untersagt die gemietete Lagereinheit als Wohn- oder Aufenthaltsraum zu nutzen. Allfällige Vorschriften über Wohnräume finden daher keine Anwendung. 

Art. 2 Vertragsdauer

6. Der Vertrag ist generell unbefristet, ausser anderes wird schriftlich vereinbart. Die Mindestlauftzeit beträgt einen Monat. Anschliessend kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich (per Mail ausreichend) gekündigt werden.

7. Hat der Kunde eine längere Mindestlaufzeit festgelegt, so kann er frühestens nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich (per Mail ausreichend) kündigen.

Art. 3 Lagergebühren

8. Die Überlassung der Lagereinheit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der vom Kunden im konkreten Vertragsverhältnis zu zahlende monatliche Gebühr wird bei Abschluss des Vertrages festgelegt. Mit der Gebühr sind sämtliche Betriebs- und Nebenkosten abgegolten.

9. Mit Vertragsbeginn ist die Lagergebühr für einen Monat zuzüglich Kaution und Versicherungsgebühr (optional, vgl. Ziff. 57) vollständig zu entrichten. Bis zur vollständigen Zahlung dieser Gebühren steht swissbox+ ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht kann jederzeit schriftlich (per Mail ausreichend) oder mündlich erfolgen.

10. Die swissbox+ behält sich das Recht vor, diese Gebühr nach Ablauf einer Vertragsdauer von 6 Monaten anzupassen. Darüber ist der Kunde schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen vor Anwendung der Änderung zu informieren. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, so kann er mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Andernfalls gilt die Gebührenerhöhung als akzeptiert

11. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit sind die monatlichen Gebühren jeweils am ersten Tag eines Monats zur Zahlung fällig (nachfolgend «Fälligkeitsdatum»).

12. Hat der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum die geschuldeten Gebühren nicht bezahlt, befindet er sich im Zahlungsverzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich wäre. Für Mahnungen können dem Kunden Mahngebühren berechnet werden.

13. Befindet sich der Kunde mit mehr als 3 Tagen im Zahlungsverzug, so kann dem Kunden der Zugang zum Lagerraum bis zur vollständigen Zahlung der gesamten fälligen Gebühren (inkl. Mahngebühren) verweigert werden.

14. Bei Zahlungsverzug hat die swissbox+ überdies das Recht, ausserordentlich zu kündigen (siehe Ziff. 80 ff.).

15. swissbox+ behält sich ausdrücklich vor, einen darüber hinaus gehenden Verzugsschaden geltend zu machen, insbesondere in Gestalt von Rechtsverfolgungskosten (Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichts- und Zwangsvollstreckungskosten etc.).

16. Geschäftskunden, Betriebe und gewerbliche Kunden sind mehrwertsteuerpflichtig. Sie müssen dies bei der Anmeldung deklarieren. Die swissbox+ hat jederzeit das Recht solche Verträge der Mehrwertsteuer zu unterstellen oder von der Mehrwertsteuer zu befreien. Darüber ist der Kunde schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen vor Anwendung der Änderung zu informieren.

17. Hat der Kunde bei Vertragsschluss eine E-Mail-Adresse angegeben, ist swissbox+ berechtigt, sämtliche Rechnungen per E-Mail zu übermitteln, es sei denn der Kunde wünscht in schriftlicher Form die Übermittlung der Rechnungen in Papierform. Die Zustimmung zur Übermittlung der Rechnung per E-Mail kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Art. 4 Sicherheitsleistung (Kaution)

18. Bei Vertragsschluss zahlt der Kunde eine Sicherheitsleistung (nachfolgend «Kaution») an swissbox+ in der Höhe von mindestens einer Monatsgebühr. Die swissbox+ behält sich das Recht vor eine höhere Kaution zu fordern. Die geleistete Kaution wird nicht verzinst

19.  swissbox+ ist berechtigt, sich schon während der Vertragslaufzeit für fällige Ansprüche aus der Kaution zu befriedigen, insb. falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde ist dann verpflichtet, die Kaution binnen 14 Kalendertagen ab Zugang einer entsprechenden Benachrichtigung der swissbox+ wieder auf den vereinbarten Betrag aufzustocken.

20. Die Kaution wird spätestens 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
und vertragskonformer Rückgabe der Lagereinheit (vgl. Art. 10) auf ein vom
Kunden zu benennendes inländisches Bankkonto ohne Zinsen erstattet, jedoch
abzüglich (nicht abschliessende Aufzählung):

a) der Kosten, die erforderlich sind, um die Lagereinheit zu räumen, falls der Kunde
seiner Räumungspflicht bei Vertragsbeendigung nicht nachkommt;
b) Kosten, die erforderlich sind, um Schäden zu beheben, die durch den Kunden
oder Personen, die gem. Art. 24 ff. Zugang zu dessen Lagereinheit haben,
verursacht wurden;
c) Gebührenrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen;
d) Sämtliche Kosten, die durch vom Kunden nach Beendigung des
Mietverhältnisses zurückgelassene Gegenstände entstehen.

Art. 5 Zugang zur Lagereinheit

21. Der Kunde verpflichtet sich alle von swissbox+ vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten, insbesondere diejenigen, die den Zugang sowie die Öffnungs- und Schliesszeiten des Gebäudes und der Lagereinheit betreffen (entsprechend der ihm ausgehändigten oder vor Ort angezeigten Verhaltensregeln). Der Kunde ist verpflichtet sich zu vergewissern, dass beim Öffnen der Eingangstüren keine unbefugten Personen das Gebäude betreten. Der Kunde muss sicherstellen, dass die Türen und Tore hinter ihm richtig geschlossen werden.

22. Löst der Kunde oder eine Person, die gemäss diesem Vertrag rechtmässigen Zugang zu dessen Lagereinheit hat (siehe nachfolgend), durch Widerhandlung gegen die von swissbox+ vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen (siehe vorstehend) einen Alarm, Einsatz von privaten Sicherheitskräften, Polizei, Feuerwehr oder ähnliches aus, schuldet der Kunde swissbox+ eine Umtriebsentschädigung von CHF 200. Bei Verstoss gegen das Rauchverbot wird in jedem einzelnen Fall eine Gebühr von CHF 100 verrechnet. swissbox+ behält sich in jedem Fall die Geltendmachung allfälliger weiterer entstandener Kosten vor.

23. Der Schlüssel, die Zugangskarten oder Zugangscodes sind persönlich und unübertragbar. Der Kunde ist verpflichtet diese Gegenstände an einem sicheren Ort aufzubewahren und jeden Verlust oder Diebstahl der swissbox+ sofort schriftlich zu melden.

24. Ausser dem Kunden darf die Lagerhalle sowie die dem Kunden überlassene Lagereinheit nur von Personen betreten werden, denen der Kunde bei Vertragsschluss oder später während der Vertragslaufzeit schriftlich durch Benennung dieser Personen gegenüber swissbox+ Erlaubnis erteilt hat oder die den Kunden bei Betreten der Lagerhalle begleiten. Allfällige dadurch entstehende Mehrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Überlässt der Kunde den Zugangscode nicht autorisierten Dritten, geschieht dies auf seine Gefahr. Der Kunde haftet für jeglichen Schaden, welche diese Personen verursachen.

25. Beauftragt der Kunde Dritte (z.B. Lieferanten) mit der Anlieferung von Lagergut, so gelten diese Dritte als Hilfspersonen. Der Kunde hält swissbox+ für alle Schäden dieser Hilfspersonen schadlos.

26. swissbox+ ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, von jeder Person, die die Lagerhalle betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und falls eine solche nicht vorgelegt werden kann, der betreffenden Person den Zutritt zu verweigern

27. Der Zutritt zum Gebäude und den Lagereinheiten ist an jedem Tag der Woche durchgehend möglich. Immissionen und Störungen für Nachbarn sind durch den Kunden auf ein Minimum zu beschränken. Für die Anlieferung und Abholung sind die ortsüblichen Ruhezeiten einzuhalten. Die swissbox+ hat das Recht die Öffnungszeiten jederzeit anzupassen.

28. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er swissbox+ aus technischen oder wartungstechnischen Gründen jederzeit Zutritt zu seiner Lagereinheit gewähren muss.

29. Es wird zudem auf die (weiteren) Verhaltenspflichten gemäss jeweils gültiger Hausordnung verwiesen.

Art. 6 Lagereinheit

30. Der Kunde bestätigt mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass er die Lagereinheit für die Einlagerung seines Lagergutes als geeignet und frei von erkennbaren Mängeln betrachtet. Erweist sich die Lagereinheit als für die Einlagerung des Lagergutes des Kunden ungeeignet, so trägt die swissbox+ für die dem Kunden daraus entstehenden Schäden keine Haftung. Bei Übernahme hat der Kunde die Lagereinheit nochmals zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen der swissbox+ unverzüglich mitzuteilen.

31. Abweichungen von der vereinbarten Lagerfläche oder dem vereinbarten Lagervolumen von +/-10% sind unbeachtlich und stellen keinen Mangel des Mietobjektes dar. Die Flächen- bzw. Volumenberechnung erfolgt nach den Aussenmassen der durch Wände und die Decke abgegrenzten Fläche bzw. des Raums.

 

32. Der Kunde verwendet ausschliesslich die im Vertrag angegebene und zugewiesene Lagereinheit und kann weder in anderen Räumen Güter lagern noch die festgelegten Grenzen seiner Lagereinheit überschreiten. Der Kunde darf die Räume, Wände, Trennvorrichtungen, Türen, elektrischen Leitungen sowie alle anderen Einrichtungsgegenstände von swissbox+ nicht verändern. Es ist ihm auch untersagt, vorhandene Einrichtungen in der Lagereinheit zu bekleben, mit Schrauben oder Nägeln zu versehen oder mit einer anderen Methode zu befestigen, sowie alle Einrichtungsgegenstände, die sich im oder ausserhalb des Lagerraums befinden, zu ändern, zu beschädigen oder zweckwidrig zu benutzen.

33. Gestattet ist nur die Lagerung von Gegenständen. Ohne ausdrückliche Genehmigung durch swissbox+ ist es dem Kunden untersagt, in seinem Lagerraum Arbeiten jeglicher Art durchzuführen oder der Maschinen sowie Gegenstände aufzustellen, die einen elektrischen Anschluss benötigen.

 

34. Der Kunde verpflichtet sich, die Lagereinheit einschliesslich sämtlicher gemeinschaftlicher Einrichtungen stets in einwandfreien und sauberen Zustand zu halten sowie sorgfältig zu behandeln. Er vermeidet es insbesondere, dort Gegenstände zu lagern, die den allgemeinen Zustand der Räume sowie die von anderen Kunden gelagerten Gegenstände beeinträchtigen könnten.

 

35. Der Kunde achtet darauf, die allfälligen automatischen Türen nicht zu blockieren sowie die allgemeinen Räume wie Gänge, Türen, Rampen und Parkplätze nicht unnötig zu versperren. Die Nutzung dieser allgemeinen Räume ist zeitlich nur für Be- und Entladearbeiten erlaubt.

37. Es ist dem Kunden ausdrücklich untersagt gefährliche, verbotene oder besonders wertvolle Gegenstände oder Sachen zu lagern, insbesondere ist es verboten folgendes zu lagern:

  • • Lebewesen jeglicher Art insb. tote oder lebende Tiere sowie Pflanzen;
    • Waffen und Munition jeglicher Art;
    • Batterien;
    • Müll und Abfallstoffe jeglicher Art;
    • Verderbliche, gefährliche, toxische, leicht entzündbare und leicht brennbare,
    explosive, radioaktive, oxidierende, asbesthaltige, reizende, ätzende,
    gesundheits- und umweltschädliche Substanzen, Stoffe oder Gegenstände;
    • Gegenstände, welche die Nutzung anderer Kunden beeinträchtigen oder
    stören (z.B. durch Gerüche, besondere Gefahren oder durch Feuchtigkeit);
    • Gegenstände, deren Besitz gesetzlich verboten sind oder die gesetzlich
    vorgeschriebene spezielle Lagerbedingungen erfordern;
    • Wertsachen insb. Bargeld, Edelmetalle, Uhren Perlen, Edelsteine, Schmuck
    sowie Kunst;
    • Die Lagerung von Fahrzeugen ist zulässig, sofern die Lagereinheit hierfür
    vorgesehen ist, der Fahrzeugtank komplett geleert ist und das Fahrzeug auf
    einer Schutzmatte steht;
    • Fahrzeugteile insb. Reifen/Räder sind nur mit vorgängiger schriftlicher
    Zustimmung der swissbox+ zulässig;
    • Lebensmittel dürfen nur gelagert werden, wenn sie so verpackt sind, dass
    sie während der Lagerdauer nicht verderben oder von Ungeziefer und Tieren
    nicht befallen werden können.

38. Der Kunde erklärt, dass er von der Liste der zur Lagerung verbotenen Gegenstände zur Kenntnis genommen hat. Der Kunde achtet darauf, dass die eingelagerten Gegenstände nicht durch selbstverschuldete Umstände wie z.B. Feuchtigkeit, Ungeziefer oder Rost beschädigt werden.

39. Der Kunde ist allein für die gelagerten Gegenstände verantwortlich und erklärt, dass er der rechtmässige Besitzer oder Eigentümer derselben ist.

40. Die swissbox+ hat das Recht bei begründeten Zweifeln an einer vertragsgemässen Nutzung und bei Zweifeln über die Art der gelagerten Gegenstände vom Kunden eine Liste der gelagerten Gegenstände anzufordern. Weigert sich der Kunde, ist swissbox+ berechtigt, nach Ziff 80 ff. vorzugehen.

41. Die swissbox+ hat das Recht, bei begründeten Zweifeln an einer vertragsgemässen Nutzung, bei Zweifeln über die Art der gelagerten Gegenstände oder zur Abwendung von Gefahren für die gelagerten Gegenstände des Kunden oder von anderen Kunden oder bei einem allgemeinen Notfall, die Lagereinheit zu betreten und Gegenstände, die eine Gefahr für das Gebäude oder Personen darstellen können zu entfernen.

42. Der Kunde haftet für alle Schäden, welche swissbox+ oder anderen Kunden aus Verstössen gegen diese Bestimmungen entstehen könnten.

43. Das Rauchen ist im gesamten Gebäude untersagt. Feuerlöscher, Fluchtwege und alle weiteren Brandschutzanlagen dürfen nicht blockiert werden.

44. Das Hinterlassen von Abfall oder Müll auf dem Gelände der swissbox+ ist untersagt und wird in Rechnung gestellt.

45. Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Transportgeräte liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. swissbox+ lehnt jegliche Haftung im Fall von Unfällen oder Beschädigung der eingelagerten Gegenstände durch den Gebrauch solcher Transportgeräte ab.

Art. 7 Versicherung und Haftung

46. Eine Untervermietung oder eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Lagereinheit durch den Kunden an Dritte ist ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung der swissbox+ nicht gestattet.

47. Die swissbox+ hat das Recht, den Vertrag jederzeit auf eine Drittpartei zu übertragen.

37. Das Innere des Gebäudes ist teilweise videoüberwacht. Der Kunde ist sich aber bewusst, dass diese Sicherheitsvorkehrungen nicht denjenigen eines Bankschliessfaches entsprechen. 

48. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden auf einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der swissbox+. Als Übertragung gilt bei gewerblichen Kunden (juristische Personen) auch der Wechsel des Inhabers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters. Die swissbox+ wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn in der Person oder dem Nutzungszweck des Dritten kein wichtiger Ablehnungsgrund besteht.

Art. 8 Wechsel der Lagereinheit während der Vertragslaufzeit

49. Der Kunde erteilt schon jetzt seine Zustimmung zu einem Wechsel der Lagereinheit während der Vertragslaufzeit innerhalb der Lagerhalle, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

50. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Wechsel der Lagereinheit zur Durchführung notwendiger Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Umbauarbeiten oder aufgrund einer behördlichen Anweisung erforderlich ist oder Gefahr in Verzug besteht.

51. Wenn dies nach den Umständen tunlich ist, insbesondere die Erforderlichkeit des Umzugs für swissbox+ absehbar ist, wird der Kunde mit einem Vorlauf spätestens von 14 Tagen über die Erforderlichkeit des Umzugs informiert.

52. Der Kunde ist verpflichtet, den erforderlichen Umzug zu ermöglichen und soweit erforderlich daran mitzuwirken. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht innerhalb der ihm angesetzten Frist nach oder besteht Gefahr in Verzug, ist swissbox+ berechtigt, die gemieteten Lagereinheit zu öffnen und das Lagergut in eine anderen Lagereinheit zu verbringen. Für in diesem Fall am Lagergut des Kunden entstehende Schäden haftet swissbox+ nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

53. Die neue Lagereinheit muss nach Art und Grösse vergleichbar sein. Abweichungen von der vereinbarten Lagerfläche oder dem vereinbarten Lagervolumen von +/- 10% sind unbeachtlich. Die Flächen- bzw. Volumenberechnung erfolgt nach den Aussenmassen der durch Wände und die Decke abgegrenzten Fläche bzw. des Raums. Kann swissbox+ keine vergleichbare Lagereinheit zur Verfügung stellen, kann der Kunde eine andere Lagereinheit zu den entsprechenden Konditionen mieten oder den Vertrag binnen 14 Tagen kündigen.

54. Der Vollzug des Umzugs erfolgt grundsätzlich durch die swissbox+ nach eigenem Ermessen. Der Kunde kann daraus keine Ansprüche ableiten. War die Erforderlichkeit des Umzugs vom Kunden zu vertreten, so trägt dieser alle mit dem Umzug verursachten Kosten.

55. Nach Durchführung des erforderlichen Umzugs wird das Mietverhältnis im Übrigen zu den vereinbarten Konditionen fortgeführt. Ein Anspruch auf spätere erneute Nutzungsüberlassung des ursprünglichen Lagerraums besteht nicht.

Art. 9 Versicherung und Haftung

56. Swissbox+ tritt alle nötigen und verhältnismässigen Massnahmen, um sichere und fachgerechte Lagerbedingungen zu gewährleisten. Daraus können vom Kunden jedoch keine Ansprüche abgeleitet werden.

57. Der Kunde ist dafür verantwortlich sein Lagergut ausreichend zu versichern. Eine Versicherungsdeckung von maximal CHF 3’000.- wird mit der Miete der Lagerbox automatisch und zwingend abgeschlossen. Der Kunde hat in Eigenverantwortung seine Lagereinheit für eine höhere Deckungssumme zu versichern. Es gilt zu beachten, dass besonders wertvolle Gegenstände nicht eingelagert werden dürfen (vgl. Ziff. 37). Es können gegen swissbox+ keinerlei Ansprüche wegen unzureichender Versicherung gestellt werden

58. Das Betreten und Verlassen des Gebäudes ist videoüberwacht. Der Kunde darf das Gebäude nur mittels von swissbox+ zur Verfügung gestellten Zugangsmitteln (Karte, Schlüssel, Chip oder persönlicher Code, App Zugang) betreten. Sofern die Lagereinheit nicht elektrisch verschlossen wird, wird jede Lagereinheit zusätzlich mit einem Schloss, dessen Schlüssel der entsprechende Kunde besitzt abgeschlossen.

59. swissbox+ behält sich vor, die technische Ausgestaltung des Zugangs zu ändern. In diesem Fall wird der Kunde mit einer Frist von mindestens 14 Tagen über die bevorstehende Änderung informiert. Der Kunde hat bei einem Wechsel des Schlosses seinen Schlüssel an swissbox+ zu retournieren.

60. Das Innere des Gebäudes ist teilweise videoüberwacht. Der Kunde ist sich aber bewusst, dass diese Sicherheitsvorkehrungen nicht denjenigen eines Bankschliessfaches entsprechen. Der Kunde gestattet die Überwachung der Bewegungen von Personen durch Überwachungskameras, die im und am Lagergebäude angebracht sind. Der Kunde erklärt sich explizit mit der Speicherung, Aufbewahrung und Auswertung der durch die Überwachungskameras und Zutrittskontrollen erfassten Daten durch swissbox+ einverstanden.

61. Bei Verlust oder Diebstahl der Zugangsmittel ist der Kunde verpflichtet unverzüglich swissbox+ darüber in Kenntnis zu setzten.

62. swissbox+ haftet nicht für Schäden an den gelagerten Gegenständen des Kunden aufgrund von Einbrüchen, Zerstörungen oder sonstigen Ereignissen, welche in der Lagereinheit, dem Gebäude oder dem Gelände resp. Grundstück auftreten.

63. swissbox+ lehnt jegliche Haftung für folgende Fälle ab: Verlust, Raub, Diebstahl, Brand, Wasserschaden oder sonstige Schäden, die an den eingelagerten Gegenständen entstehen, sowie für weitere unmittelbare oder mittelbare Schäden. Dies gilt auch bei Unterbruch von Überwachungsanlagen und weiteren technischen Anlagen.

64. swissbox+ haftet nicht, wenn dem Kunden durch technische Fehler der Zutritt zur Lagereinheit verwehrt wird, es sei denn der technische Fehler wurde von swissbox+ vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. In einem solchen Fall ist der Kunde jedoch verpflichtet, swissbox+ unverzüglich zu informieren, damit diese Abhilfe schaffen kann.

65. Die Haftung im Schadensfall für eine allfällige Differenz zwischen dem durch den Kunden versicherten Wert und tatsächlichem Schaden wird abgelehnt. swissbox+ haftet nicht sollte der Kunde keine oder eine mangelhafte Versicherung abschliessen.

66. Der Kunde verliert den über swissbox+ bei einer dritten Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherungsschutz, sobald er mit der Bezahlung der Lagergebühr und/oder des Versicherungsbeitrages mehr als 10 Tage im Verzug ist. Die Versicherungsbedingungen richten sich nach den gültigen Bestimmungen der Versicherungsgesellschaft.

67. swissbox+ hat das Recht den Kunden für sämtliche von ihm verursachten Schäden haftbar zu machen.

Art. 10 Rückgabe der Lagereinheit

68. Der Kunde ist verpflichtet die Lagereinheit im einwandfreien Zustand, frei von Gegenständen und Abfall sowie gereinigt (besenrein) zurückzugeben. Der Kunde meldet der swissbox+ schriftlich, sobald er seine Lagereinheit vertragskonform gereinigt hat und die Abnahme erfolgen kann. Allfällige Schäden oder notwendige Reinigungsarbeiten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

69. Die swissbox+ hat innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe der Lagereinheit das Recht, Schäden, Entsorgungen oder notwendige Reinigungsarbeiten dem Kunden nachzumelden.

70. Die Rückerstattung der Kaution richtet sich nach Ziff. 20 ff.

71. Hat der Kunde die Lagereinheit am letzten Tag der Frist nicht vertragskonform geräumt, behält sich swissbox+ das Recht vor, den Lagerraum selbst zu räumen. Das Vorgehen richtet sich nach Ziff. 80 ff. Bis zur vollständigen Räumung durch swissbox+ schuldet der Kunde die monatliche Lagergebühr. Ausserdem werden dem Kunden Gebühren für den Transport und die Liquidation der Ware verrechnet. Die Höhe der Gebühren beträgt mindestens das Doppelte der monatlichen Lagergebühr.

Art. 11 Adressänderungen

72.  Der Kunde ist verpflichtet jegliche Adressänderung sowie die Änderung seiner Telefonnummer oder E-Mail-Adresse schriftlich innert 5 Tagen an swissbox+ mitzuteilen. Ohne und bis zu dieser Meldung ist swissbox+ berechtigt sämtliche Korrespondenz an die zuletzt angegebene Adresse zu senden.

Art. 12 Sicherungsübereignung/Räumung/Verwertung

73. Zur Sicherung aller Ansprüche der swissbox+ aus dem Selfstorage-Vertrag (inkl. dieser AGB) überträgt der Kunde der swissbox+ sein Eigentum sowie alle Anwartschaftsrechte an sämtlichen vom Kunden in die Lagereinheit eingebrachten Gegenständen. Die sicherungsübereigneten Gegenstände werden nachfolgend auch als das «Sicherungsgut» bezeichnet.

74. Die Sicherungsübereignung ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Kunde Pflichten aus diesem Vertrag verletzt und swissbox+ dadurch Forderungsansprüche gegenüber dem Kunden zustehen.

75. Das Sicherungsgut dient der swissbox+ als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen den Kunden aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere für Ansprüche aus offenen Lagergebühren sowie auf Ersatz der Räumungs-, Aufbewahrungs- und Verwertungskosten, die der swissbox+ entstehen, wenn der Kunde seiner Räumungspflicht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht nachkommt.

76. Der Kunde bleibt nach der Sicherungsübereignung und bis Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur freien Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt.

77. Die swissbox+ ist nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung nach Ziff. 74 zur
Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt:

     a) soweit der Kunde mit der Zahlung der Gebühr in Höhe von insgesamt zwei
Monatsgebühren in Verzug ist und swissbox+ deshalb nach Ziff. 80ff zur
ausserordentlichen Kündigung berechtigt ist; oder

     b) soweit der Kunde nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die
Lagereinheit nicht vertragskonform geräumt hat, und die swissbox+ dem
Kunden die Verwertung des Sicherungsgutes unter Setzung einer Frist von
einem Monat schriftlich angedroht hat und diese Frist abgelaufen ist.


78.  Im Rahmen der Verwertung des Sicherungsgutes ist die swissbox+ berechtigt, die
Lagereinheit auf Kosten des Kunden zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu
nehmen. Die Räumung und die Inbesitznahme haben in der Weise zu erfolgen, dass

a) bei der Öffnung der Lagereinheit zwei Mitarbeitende der swissbox+ anwesend sein müssen und
b) die in der Lagereinheit vorgefundenen Gegenstände durch Fotos zu dokumentieren und in eine Inventarliste aufzunehmen sind. 

 

79. swissbox+ ist berechtigt, das Sicherungsgut nach Ermessen und auf Kosten des Kunden zu verwerten. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt mit einer Verwertung des Sicherungsguts durch freihändigen Verkauf einverstanden. Unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden. swissbox+ hat bei der Verwertung des Sicherungsgutes auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen. Insbesondere wird das Sicherungsgut nur insoweit verwertet, als dies zur Befriedigung der gemäss diesen allg. Vertragsbestimmungen besicherten Ansprüche notwendig ist. Ein allfälliger aus der Verwertung erwachsenden Übererlös wird dem Kunden rückerstattet.

 

Art. 13 Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen / ausserordentliche Kündigung

80. Hält der Kunde die Zahlungsfristen sowie die im Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Vertragsbedingungen (inkl. Verstössen gegen die Hausordnung) nicht ein, kann swissbox+ den Kunden schriftlich abmahnen. Kommt der Kunde innert einer Frist von 10 Tagen seinen Verpflichtungen immer noch nicht nach, hat swissbox+ das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich (per Mail ausreichend) oder mündlich aufzulösen. swissbox+ kann dem Kunden zudem eine Gebühr für die vorzeitige Auflösung des Vertrages verrechnen. Die Höhe der Auflösungsgebühr beträgt mindestens die Hälfte der monatlichen Lagergebühr.

81. Bei schwerwiegender Verletzung von Vertragspflichten durch einen Kunden, welcher zu Gefahr in Verzug führt, kann swissbox+ den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

82. Nach Bekanntgabe der Vertragsauflösung seitens swissbox+ ist der Kunde verpflichtet, die offenen Gebühren sowie sonstigen verursachten Kosten vollumfänglich und umgehend zu zahlen und seine Lagereinheit innerhalb der im Kündigungsschreiben definierten Frist zu räumen.

83. Sollte der Kunde keine gültige Adresse mehr haben, gilt die Kündigung auch nach erfolglosem Versand an die letzte bekannte Adresse des Kunden als mitgeteilt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

84. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass für den Fall, dass im Anschluss an die Kündigung, der Kunde seine vertraglichen Pflichten (insb. Rückgabepflicht) nicht erfüllt und eine Kontaktaufnahme der swissbox+ mit dem Kunden nicht möglich ist bzw. der Kunde sich trotz mehrmaliger Kontaktversuche der swissbox+ innert einem Monat nicht bei dieser meldet, die swissbox+ davon auszugehen hat, dass der Kunde sein Eigentum an den in der Lagereinheit befindlichen Sachen aufgegeben hat (Art. 729 ZGB). swissbox+ ist in diesem Fall berechtigt, selbständig im Sinne der nachstehenden Bestimmungen über die gelagerten Gegenstände zu verfügen. swissbox+ kann die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden an einem anderen Ort lagern, oder diese frei und ohne Weiteres (nach freiem Ermessen, freihändiger Verkauf oder auf dem Betreibungswege) veräussern oder diese entsorgen. Der Ertrag einer allfälligen Veräusserung dient in erster Linie dazu, die Forderungen von swissbox+ zu decken. Die nicht durch die Veräusserung der Gegenstände abgedeckten Lagerungskosten sowie die Kosten, die durch den Verkauf oder die Zerstörung der Waren entstehen, müssen vom Kunden zusätzlich übernommen werden. Ein eventueller Überschuss aus der Veräusserung wird dem Kunden zurückerstattet (zinslos). Die Bestimmungen dieser Ziffer gehen den Bestimmungen der Sicherungsübereignung vor.

Art. 14 Durchsetzung der Forderung durch ein Inkassobüro

85. Bezahlt ein Kunde trotz Mahnung seine offenen Forderungen (offene Gebühren oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber swissbox+ aus diesem Vertrag) nicht, behält sich swissbox+ das Recht vor, die Forderung unter Kostenfolge für den Kunden, an Dritte abzutreten oder mit dem Inkasso zu beauftragen.

86. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass swissbox+ Tätigkeiten der Bonitätskontrolle (z.B Korrespondenzverkehr, Mahnwesen und Inkasso) sowie der Datenspeicherung ganz oder teilweise an Dritte im In- und Ausland auslagern kann und allfällige benötigte Daten weiterverarbeiten sowie zugänglich machen kann. Swissbox+ ist berechtigt und der Kunde stimmt zu, diese Daten in Ihre eigenen Bonitätsdatenbanken aufzunehmen und für weitere Zwecke, einschliesslich der Nutzung zur Bonitätsabfragung und der Durchsetzung des Inkasso für sich wie auch für Dritte (Bsp. Inkassobüros) zu verwenden.

Art. 15 Sonstiges

87. Der Kunde verpflichtet sich, alle Bedingungen, die in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Hausregeln sowie in den ihm ausgehändigten Verhaltensregeln bezüglich des Zugangs zur Lagereinheit, zu befolgen.

88. swissbox+ behält sich vor, diese Bedingungen und Vorschriften einseitig an die Entwicklung der Situation, jedoch im Sinne des von den Parteien Vereinbarten, anzupassen. In diesem Fall wird der Kunde unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen vor deren Inkrafttreten informiert; bei Nichtgenehmigung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kunde seinen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auflösen.

89. Sollten eine oder mehrere Vertragsklauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist diesfalls durch eine neue, gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt. Sollte eine unwirksame Vertragsklausel nicht nachträglich korrigiert werden, tritt an ihre Stelle sinngemäss eine einschlägige gesetzliche Bestimmung.

90. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von swissbox+ in St. Gallen ausschliesslich zuständig.

91. Erfüllungs- und Betreibungsort für ausländische Kunden ist gemäss Art. 50 SchKG ebenfalls der Sitz von swissbox+ in St. Gallen.

92. swissbox+ behält sich jedoch das Recht vor, rechtliche Schritte am Wohnsitz des Kunden oder bei einem sonstigen zuständigen Gericht einzuleiten, sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland. Liegt ein solcher Fall vor, ist ebenfalls ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.