Allgemeine Geschäftsbedingungen

Art. 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsverhältnisse zwischen der swissboxplus AG, Dufourstrasse 121, 9000 St. Gallen (nachfolgend «swissbox+» genannt) und ihren Kunden (nachfolgend «Kunde» genannt). Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des Selfstorage-Vertrages.

2. Der Selfstorage-Vertrag ist ein Vertrag, unter dem die swissbox+ den Kunden eine Lagereinheit zur Verfügung stellt, damit diese persönliche Gegenstände, Wertsachen und andere Güter selbst lagern (Selfstorage) – ohne dass swissbox+ deren Art und/oder Beschaffenheit kennt – und zwar für einen vereinbarten Zeitraum und gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr durch die Kunden. 

3. Der vorliegende Vertrag ist nicht als Hinterlegungsvertrag (gemäss Art. 472. ff OR) zu qualifizieren und kann auch nicht mit einem solchen gleichgesetzt werden. Die swissbox+ hat keine Verpflichtungen eines Aufbewahrers und kennt weder die Art noch die Beschaffenheit der eingelagerten Gegenstände. Damit kann die swissbox+ auch nicht für deren Rückgabe verantwortlich sein. 

4. Der vorliegende Vertrag ist nicht als gewerblicher Mietvertrag (gemäss Art 253 ff. OR) zu qualifizieren und kann auch nicht mit einem solchen gleichgesetzt werden. Die Ausübung einer Geschäftstätigkeit ist in der gemieteten Lagereinheit verboten und kann nicht für eine solche genutzt werden. Der Kunde verpflichtet sich keine Handels-, Industrie, Handwerks-, Dienstleistungsfähigkeit oder freie Berufstätigkeit in der Lagereinheit und/oder in den Anlagen der swissbox+ auszuüben. Es ist dem Kunden deshalb untersagt, seinen Geschäftssitz oder seine Zweigniederlassung am Lagerort rechtlich oder faktisch zu errichten und Werbeschilder, Anmerkungen oder Leuchtschilder im Inneren des Lagerraums anzubringen. Die Ausstrahlung von Musik, die Verteilung von Getränken und Lebensmitteln und allgemein jegliche Tätigkeiten, die sich auf andere Personen als den Kunden selbst beziehen sind verboten. Der Kunde erklärt ausserdem, dass die Lagereinheit, die Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist, für die Betreibung eines Geschäfts weder notwendig noch unerlässlich ist. Die zugewiesene Lagereinheit darf ausschliesslich zur Lagerung von Gegenständen, deren Lagerung grundsätzlich innerhalb von Gebäuden gestattet sind, genutzt werden.

5. Es ist dem Kunden untersagt die gemietete Lagereinheit als Wohn- oder Aufenthaltsraum zu nutzen. Allfällige Vorschriften über Wohnräume finden daher keine Anwendung. 

Art. 2 Vertragsdauer

6. Die von swissbox+ abgeschlossenen Verträge sind generell unbefristet, ausser anderes erwähnt, und die Mindestlaufzeit beträgt für unbefristete Verträge einen Monat, für befristete Verträge zwei Wochen. Bei Abschluss des Vertrages kann durch die Vertragsparteien die Dauer der überlassenen Lagereinheit festgelegt werden (befristete Verträge). 

7.  Bei befristeten Verträgen kann eine befristete oder unbefristete Verlängerung des Vertrages unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer durch die Parteien vereinbart werden.

8. Will eine Partei den befristeten Vertrag über die vereinbarte Laufzeit hinaus nicht verlängern, ist sie verpflichtet, dies der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich, die Lagereinheit auf das Ende der vereinbarten Vertragsdauer vollständig zu räumen.

9. Wird der Vertrag von einer Partei am Ende der vereinbarten Vertragsdauer weder verlängert (gemäss vorstehend Ziff. 9) noch rechtzeitig geräumt (gemäss vorstehend Ziff. 10), verlängert sich der Vertrag bei unbefristeten Verträgen stillschweigend jeweils um einen Monat. Bei befristeten Verträgen wird der Vertrag um jeweils zwei Wochen verlängert.

10. Sollte der Kunde am letzten Tag der vereinbarten Dauer die Lagereinheit nicht geräumt haben so hat die swissbox+ zudem das Recht nach Ziff. 50f vorzugehen.

Art. 3 Gebühren

11. Die Überlassung der Lagereinheit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der vom Kunden im konkreten Vertragsverhältnis zu zahlender Gebühr wird bei Abschluss des Vertrages festgelegt.

12. Mit Beginn der Vertragslaufzeit ist die Gebühr für die gesamte Überlassungszeit der Lagereinheit (bei unbefristeten Verträgen eine Monatslagergebühr) vollständig zu entrichten. Die Parteien behalten sich jedoch das Recht vor, andere Zahlungsmodalitäten festzulegen.

13. Die swissbox+ behält sich das Recht vor, diese Gebühr anlässlich jeder Vertragsverlängerung zu ändern. Darüber ist der Kunde schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen vor Anwendung der Änderung zu informieren. 

14. Hat der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum oder innert der vereinbarten Zahlungsfrist die geschuldeten Gebühren nicht bezahlt, befindet er sich im Zahlungsverzug. Für Mahnungen können dem Kunden Mahngebühren berechnet werden. Dem Kunden kann der Zugang zum Lagerraum bis zur Zahlung der gesamten fälligen und geschuldeten Kosten verweigert werden.

15. Bei Zahlungsverzug hat die swissbox+ das Recht, ausserordentlich zu kündigen (siehe Ziff. 50 f.). 

16. Geschäftskunden, Betriebe und gewerbliche Kunden müssen dies bei der Anmeldung deklarieren. Geschäftskunden sind mehrwertsteuerpflichtig. Die swissbox+ hat jederzeit das Recht solche Verträge der Mehrwertsteuer zu unterstellen oder von der Mehrwertsteuer zu befreien. Darüber ist der Kunde schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen vor Anwendung der Änderung zu informieren.

Art. 4 Sicherheitsleistung

17. Bei Vertragsschluss zahlt der Kunde eine Sicherheitsleistung an swissbox+ in der Höhe von mindestens einer Monatsgebühr. Die swissbox+ behält sich das Recht vor auch eine höhere Sicherheitsleistung zu fordern. Die geleistete Sicherheitsleistung ist unverzinst und wird nach Ende des Vertragsverhältnisses und nach Rückgabe des Lagerraums dem Kunden freigegeben. 

Art. 5 Zugang zur Lagereinheit

18. Der Kunde verpflichtet sich alle von swissbox+ vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten, insbesondere diejenigen, die den Zugang sowie die Öffnungs- und Schliesszeiten des Gebäudes und der Lagereinheit betreffen (entsprechend der ihm ausgehändigten oder vor Ort angezeigten Verhaltensregeln). Der Kunde ist verpflichte sich zu vergewissern, dass er beim Öffnen der Türen der Einzige ist, der das Gebäude betritt. Der Kunde muss sicherstellen, dass die Türen und Tore hinter ihm richtig geschlossen werden. Bei allfälligen Problemen muss der Sicherheitsdienst sofort telefonisch benachrichtigt werden. 

19. Der Schlüssel, die Zugangskarten oder Zugangscodes sind persönlich und unübertragbar. Der Kunde ist verpflichtet diese Gegenstände an einem sicheren Ort aufzubewahren und jeden Verlust oder Diebstahl der swissbox+ sofort zu melden. 

20. Der Zutritt zum Gebäude und den Lagereinheiten ist an jedem Tag der Woche durchgehend möglich. Immissionen und Störungen für Nachbarn sind durch den Kunden auf ein Minimum zu beschränken. Für die Anlieferung und Abholung sind die ortsüblichen Ruhezeiten einzuhalten. Die swissbox+ hat das Recht die Öffnungszeiten jederzeit anzupassen. 

21. Es wird zudem auf die (weiteren) Verhaltenspflichten gemäss jeweils gültiger Hausordnung verwiesen. 

Art. 6 Lagereinheit

22. Der Kunde verwendet ausschliesslich die im Vertrag angegebene und zugewiesene Lagereinheit und kann weder in anderen Räumen Güter lagern noch die festgelegten Grenzen seiner Lagereinheit überschreiten. Der Kunde darf die Räume, Wände, Trennvorrichtungen, Türen, elektrischen Leitungen sowie alle anderen Einrichtungsgegenstände von swissbox+ nicht verändern. Es ist ihm auch untersagt, vorhandene Einrichtungen in der Lagereinheit zu bekleben, mit Schrauben oder Nägeln zu versehen oder mit einer anderen Methode zu befestigen, sowie alle Einrichtungsgegenstände, die sich im oder ausserhalb des Lagerraums befinden, zu ändern, zu beschädigen oder zweckwidrig zu benutzen. 

23. Gestattet ist nur die Lagerung von Gegenständen. Ohne ausdrückliche Genehmigung durch swissbox+ ist es dem Kunden untersagt, in seinem Lagerraum Arbeiten jeglicher Art durchzuführen oder der Maschinen sowie Gegenstände aufzustellen, die einen elektrischen Anschluss benötigen. 

24. Der Kunde verpflichtet sich, den Lagerraum stets in einwandfreien und sauberen Zustand zu halten. Er vermeidet es insbesondere, dort Gegenstände zu lagern, die den allgemeinen Zustand der Räume sowie die von anderen Kunden gelagerten Gegenstände beeinträchtigen könnten.

25. Der Kunde achtet darauf, die allfälligen automatischen Türen nicht zu blockieren sowie die allgemeinen Räume wie Gänge, Türen, Rampen und Parkplätze nicht unnötig zu versperren. Die Nutzung dieser allgemeinen Räume ist zeitlich nur für Be- und Entladearbeiten erlaubt. 

26. Es ist dem Kunden ausdrücklich untersagt gefährliche, verbotene oder besonders wertvolle Gegenstände oder Sachen zu lagern, insbesondere ist es verboten folgendes zu lagern: 

• Lebewesen jeglicher Art insb. tote oder lebende Tiere sowie Pflanzen;

• Waffen und Munition jeglicher Art;

• Batterien;

• Müll und Abfallstoffe jeglicher Art;

Verderbliche, gefährliche, toxische, leicht entzündbare und leicht brennbare, explosive, radioaktive, oxidierende, asbesthaltige, reizende, ätzende, gesundheits- und umweltschädliche Substanzen, Stoffe oder Gegenstände;

Gegenstände, welche die Nutzung anderer Kunden beeinträchtigen oder stören (z.B. durch Gerüche, besondere Gefahren oder durch Feuchtigkeit);

• Gegenstände, deren Besitz gesetzlich verboten sind oder die gesetzlich vorgeschriebene spezielle Lagerbedingungen erfordern; 

• Wertsachen insb. Bargeld, Edelmetalle, Uhren Perlen, Edelsteine, Schmuck sowie Kunst. 

Die Lagerung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen insb. Reifen/Räder sind nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der swissbox+ zulässig. 

27. Der Kunde erklärt, dass er von der Liste der zur Lagerung verbotenen Gegenstände gemäss Ziff. 28 Kenntnis genommen hat. Der Kunde achtet darauf, dass die eingelagerten Gegenstände nicht durch selbstverschuldete Umstände wie z.B. Feuchtigkeit, Ungeziefer oder Rost beschädigt werden. 

28. Der Kunde ist allein für die gelagerten Gegenstände verantwortlich und erklärt, dass er der rechtmässige Besitzer oder Eigentümer derselben ist.

29. Ausschliesslich der Kunde hat Zugang zur Lagereinheit.

30. Die swissbox+ hat das Recht bei begründeten Zweifeln an einer vertragsgemässen Nutzung, bei Zweifeln über die Art der gelagerten Gegenstände oder zur Abwendung von Gefahren für die gelagerten Gegenstände des Kunden oder von anderen Kunden oder bei einem allgemeinen Notfall die Lagereinheit zu betreten und Gegenstände, die eine Gefahr für das Gebäude oder Personen darstellen können (insb. Gegenstände gemäss Ziff. 28) zu entfernen.  

31. Der Kunde haftet für alle Schäden, welche swissbox+ oder anderen Kunden aus Verstössen gegen diese Bestimmungen entstehen könnten. 

32. Das Rauchen ist im gesamten Gebäude untersagt. Feuerlöscher, Fluchtwege und alle weiteren Brandschutzanlagen dürfen nicht blockiert werden. 

33. Das Hinterlassen von Abfall oder Müll auf dem Gelände der swissbox+ ist untersagt und wird in Rechnung gestellt. 

34. Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Transportgeräte liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. swissbox+ lehnt jegliche Haftung im Fall von Unfällen oder Beschädigung der eingelagerten Gegenstände durch den Gebrauch solcher Transportgeräte ab.

Art. 7 Versicherung und Haftung

35. Swissbox+ tritt alle nötigen und verhältnismässigen Massnahmen, um sichere und fachgerechte Lagerbedingungen zu gewährleisten. 

36. Das Betreten und Verlassen des Gebäudes ist daher videoüberwacht. Der Kunde darf das Gebäude nur mittels von swissbox+ zur Verfügung gestellten Zugangsmitteln (Karte, Schlüssel, Chip oder persönlicher Code) betreten. Jede Lagereinheit ist zusätzlich mit einem Schloss, dessen Schlüssel der entsprechende Kunde besitzt abgeschlossen.

37. Das Innere des Gebäudes ist teilweise videoüberwacht. Der Kunde ist sich aber bewusst, dass diese Sicherheitsvorkehrungen nicht denjenigen eines Bankschliessfaches entsprechen. 

38. Bei Verlust oder Diebstahl der Zugangsmittel ist der Kunde verpflichtet unverzüglich swissbox+ darüber in Kenntnis zu setzten. 

39. swissbox + haftet nicht für Schäden an den gelagerten Gegenständen des Kunden aufgrund von Einbrüchen, Zerstörungen oder sonstigen Ereignissen, welche in der Lagereinheit, dem Gebäude oder dem Gelände resp. Grundstück auftreten. 

40. swissbox+ lehnt jegliche Haftung für folgende Fälle ab: Verlust, Raub, Diebstahl, Brand, Wasserschaden oder sonstige Schäden, die an den eingelagerten Gegenständen entstehen, sowie für weitere unmittelbare oder mittelbare Schäden. Dies gilt auch bei Unterbruch von Überwachungsanlagen und weiteren technischen Anlagen. 

41. Die Haftung im Schadensfall für eine allfällige Differenz zwischen dem durch den Kunden versicherten Wert und tatsächlichem Schaden wird abgelehnt. swissbox+ haftet nicht sollte der Kunde keine oder eine mangelhafte Versicherung abschliessen. 

42. Der Kunde verliert den über swissbox+ bei einer dritten Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherungsschutz, sobald er mit der Bezahlung der Lagergebühr und/oder des Versicherungsbeitrages mehr als 10 Tage im Verzug ist. Die Versicherungsbedingungen richten sich nach den gültigen Bestimmungen der Versicherungsgesellschaft.

43. swissbox+ hat das Recht den Kunden für sämtliche von ihm verursachten Schäden haftbar zu machen. 

Art. 8 Rückgabe der Lagereinheit

44. Der Kunde ist verpflichtet die Lagereinheit im einwandfreien Zustand, frei von Gegenständen und Abfall sowie gereinigt (besenrein) zurückzugeben. Allfällige Schäden oder notwendige Reinigungsarbeiten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. 

45. Die swissbox+ hat innerhalb von 7 Tagen nach Rückgabe der Lagereinheit das Recht, Schäden, Entsorgungen oder notwendige Reinigungsarbeiten dem Kunden nachzumelden. swissbox+ behält sich zudem das Recht vor nach Ziff. 11 und/oder Ziff. 53 vorzugehen.  

46. Die Rückerstattung der Sicherheitsleistung erfolgt nach Übergabe der Lagereinheit sowie erst nach Rückgabe sämtlicher an den Kunden ausgehändigten Zugangsmitteln und Schlüssel. Jeglicher Verlust von Zugangsmitteln oder Schlüsseln wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

Art. 9 Adressänderungen

47. Der Kunde ist verpflichtet jegliche Adressänderung sowie die Änderung seiner Telefonnummer oder E-Mail-Adresse schriftlich innert 5 Tagen an swissbox+ mitzuteilen. Ohne und bis zu dieser Meldung ist swissbox+ berechtigt sämtliche Korrespondenz an die zuletzt angegebene Adresse zu senden.

Art. 10 Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen

48. Hält der Kunde die Zahlungsfristen sowie die im Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Vertragsbedingungen nicht ein, kann swissbox+ den Kunden schriftlich in Verzug setzen. Kommt der Kunde innert einer Frist von 10 Tagen seinen Verpflichtungen immer noch nicht nach (inkl. Verstössen gegen die Hausordnung), hat swissbox+ das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. swissbox+ kann dem Kunden zudem eine Gebühr für die vorzeitige Auflösung des Vertrages verrechnen. Die Höhe der Auflösungsgebühr beträgt mindestens die Hälfte der monatlichen Lagergebühr.

49. Nach Bekanntgabe der Vertragsauflösung seitens swissbox+ ist der Kunde verpflichtet, die geschuldete Summe vollumfänglich und umgehend zu zahlen und seine Lagereinheit innerhalb der im Kündigungsschreiben definierten Frist zu räumen.

50. Sollte der Kunde keine gültige Adresse mehr haben, gilt die Kündigung auch nach erfolglosem Versand an die letzte bekannte Adresse des Kunden als mitgeteilt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

51. Hat der Kunde die Lagereinheit am letzten Tag der Frist nicht geräumt, behält sich swissbox+ das Recht vor, den Lagerraum selbst zu räumen. Ausserdem werden dem Kunden Gebühren für den Transport und die Liquidation der Ware verrechnet. Die Höhe der Gebühren beträgt mindestens das Doppelte der monatlichen Lagergebühr.

52. Im Falle der Nichtzahlung der geschuldeten Beträge durch den Kunden, vereinbaren die Parteien, dass swissbox+ über ein Pfandrecht an den genannten Gegenständen verfügt, welche fortan unter rechtmässigem Besitz von swissbox+ gelagert sind und swissbox+ dazu dienen, Forderungen aus dem Vertrag mit dem Kunden, insbesondere Entschädigungen, Vertragsstrafen, Schadenersatz, zu sichern. 

53. swissbox+ kann die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden an einem anderen Ort lagern, oder diese frei und ohne Weiteres (nach freiem Ermessen, freihändiger Verkauf oder auf dem Betreibungswege) veräussern, um ihre Forderungen zu decken, oder diese bei geringem oder gar keinem Verkehrswert entsorgen.

54. Der Ertrag einer allfälligen Veräusserung dient in erster Linie dazu, die Forderungen von swissbox+ zu decken. Die nicht durch die Veräusserung der Gegenstände abgedeckten Lagerungskosten sowie die Kosten, die durch den Verkauf oder die Zerstörung der Waren entstehen, müssen vom Kunden zusätzlich übernommen werden. Ein eventueller Überschuss aus der Veräusserung wird auf einem nicht verzinslichen Konto hinterlegt, dessen Saldo der Kunde zurückfordern kann.

55. Bei schwerwiegender Verletzung von Vertragspflichten durch einen Kunden, welcher zu Gefahr in Verzug führt, behält sich swissbox+ das Recht vor, den Vertrag sofort aufzulösen und nach Ziff. 53 ff. vorzugehen. swissbox+ hat in solchen Fällen zudem einen ausserordentlichen Kündigungsgrund (vgl. Ziff. 50) und behält sich vor nach Ziff. 53 ff. vorzugehen.  

Art. 11 Sonstiges

56. Der Kunde verpflichtet sich, alle Bedingungen, die in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Hausregeln sowie in den ihm ausgehändigten Verhaltensregeln bezüglich des Zugangs zur Lagereinheit, zu befolgen. 

57. swissbox+ behält sich vor, diese Bedingungen und Vorschriften einseitig an die Entwicklung der Situation, jedoch im Sinne des von den Parteien Vereinbarten, anzupassen. In diesem Fall wird der Kunde unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen vor deren Inkrafttreten informiert; bei Nichtgenehmigung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kunde seinen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auflösen.

58. Der vorliegende Vertrag sowie die Nutzung der überlassenen Lagereinheit sind nicht auf Dritte übertragbar. swissbox+ behält sich das Recht vor, unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen nach Mitteilung an den Kunden, jedoch ohne Angabe von Gründen, diesem während der Vertragslaufzeit einen anderen Lagerraum gleicher Grösse zuzuteilen. Die anfallenden Kosten für die Verlagerung der Gegenstände eines Raums zum anderen trägt swissbox+. 

59. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er swissbox+ aus technischen oder wartungstechnischen Gründen Zutritt zu seiner Lagereinheit gewähren muss.

60. Der Kunde gestattet die Überwachung der Bewegungen von Personen durch Überwachungskameras, die im und am Lagergebäude angebracht sind. Der Kunde erklärt sich explizit mit der Speicherung, Aufbewahrung und Auswertung der durch die Überwachungskameras und Zutrittskontrollen erfassten Daten durch swissbox+ einverstanden.

61. Sollten eine oder mehrere Vertragsklauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist diesfalls durch eine neue, gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt. Sollte eine unwirksame Vertragsklausel nicht nachträglich korrigiert werden, tritt an ihre Stelle sinngemäss eine einschlägige gesetzliche Bestimmung.

62. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von swissbox+ in St. Gallen ausschliesslich zuständig.

63. Erfüllungs- und Betreibungsort für ausländische Kunden ist gemäss Art. 50 SchKG ebenfalls der Sitz von swissbox+ in St. Gallen. 

64. swissbox+ behält sich jedoch das Recht vor, rechtliche Schritte am Wohnsitz des Kunden oder bei einem sonstigen zuständigen Gericht einzuleiten, sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland. Liegt ein solcher Fall vor, ist ebenfalls ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

65. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil des Selfstorage-Vertrages.